Statuten

Der Besuchs-, Begleit- und Entlastungsdienst Emmen ist ein Verein nach Art. 60ff. ZGB und gibt sich nachstehende Statuten
Revidiert 22. April 2021

I. Sitz und Zweck:

Art. 1   Der Verein hat seinen Sitz in Emmen

Art. 2   Der Verein bezweckt:

a)    hilfsbedürftigen Gemeindemitgliedern beizustehen durch regelmässige Besuche
b)    Begleitungen verschiedenster Art
c)    Entlastung von pflegenden Angehörigen

II.  Mitgliedschaft

Art. 3   Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Jahresbeitrag zu bezahlen.
Über die Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand.
Die Vorstandsmitglieder und die ehrenamtlich im Einsatz stehenden  Mitarbeiter sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.

Art. 4    Austritt: Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit auf Ende des laufenden Jahres durch schriftliche Anzeige an das Präsidium erklärt werden.

Art. 5    Ausschluss: Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen dessen Interessen verstossen hat oder den Jahresbeitrag wiederholt nicht bezahlt hat.

Art. 6    Die Organe des Vereins sind
a)    die Vereinsversammlung (Generalversammlung)
b)    der Vorstand
c)    Rechnungsrevision

Art. 7    Die ordentliche Generalversammlung als oberstes Vereinsorgan findet jeweils auf Einladung des Vorstandes im Frühjahr statt.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn es von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. Die Einladung hat durch persönlichen Brief, enthaltend die Bekanntgaben der Traktanden,
mindestens sechs Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 8    Die Generalversammlung ist zuständig für
a)    Abnahme des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
b)    Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
c)    Festsetzung des Jahresbeitrages
d)    Genehmigung des Budgets
e)    Wahl des Präsidiums, der übrigen Mitglieder des Vorstandes     und der  Rechnungsrevisoren
f)    Beratung oder Entscheid von Geschäften, welche der Vorstand der Versammlung vorlegt
g)    Anträge von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung müssen spätestens ein Monat vor der Generalversammlung dem Präsidium schriftlich eingereicht werden
h)    Behandlung der Anträge, für welche gemäss Art. 7 eine ausser ordentliche Vereinsversammlung verlangt wurde
i)    Beschluss über Ausgaben, die über die Kompetenz des Vorstandes hinaus gehen
k)    Änderung der Statuten

Art. 4    Austritt: Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit auf Ende des laufenden Jahres durch schriftliche Anzeige an das Präsidium  erklärt werden.

Art. 5    Ausschluss: Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen dessen Interessen verstossen hat oder den Jahresbeitrag wiederholt nicht bezahlt hat.

III.    Organisation

Für Statutenänderungen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder.

Art. 9    Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, welche 2 jährig gewählt, bzw. bestätigt werden.

Er setzt sich wie folgt zusammen

  • Präsidium
  • Vizepräsidium
  • Kassier
  • Aktuariat
  • Vertretung der Fachgruppe
  • Weitere(s) Vorstandsmitglied(er)

Er konstituiert sich selber. Die Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Versammlung geheime Urnenabstimmung beschliesst. Demissionen können in der Regel nur auf die nächste ordentliche Generalversammlung erkärt werden und sind dem Präsidium vor dem 31. Dezember bekannt zu geben.

Art. 10    Der Vorstand hat alle Kompetenzen, die nicht durch Gesetz oder Statuten ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand trifft zusammen, sofern es die Geschäfte erfordern.
Es obliegt ihm insbesondere:

  • Die Leitung des Vereins und die Vertretung nach aussen
  • Die Vorbereitung der Generalversammlung und weitere Vereinsversammlungen und die Ausführung ihrer Beschlüsse
  • Die Beschlussfassung im Rahmen der Zweckbestimmung (Art. 2)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Einberufung der Sitzung durch persönliche Einladung mindestens 5 Tage vorher erfolgte und das abolute Mehr der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Es besteht Stimmzwang.
Er kann seine Befugnisse an Ausschüsse aus Vorstandsmitgliedern oder von ihm bestellte Arbeitsgruppen delegieren.

Art.11    Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder

  • Das Präsidium leitet die Generalversammlung, die zusätzlichen Vereinsversammlungen und die Vorstandssitzungen. Es verfasst den Jahresbericht an die Generalversammlung.
  • Das Vizepräsidium vertritt das Präsidium bei dessen Verhinderung
  • Die Rechnungsführung leitet das Finanzwesen des Vereins und erstellt zuhanden der Generalversammlung die Jahres-    Rechnungsperiode ist das Kalenderjahr. Sie zieht die Mitgliederbeiträge ein und führt das Mitgliederverzeichnis.
  • Das Aktuariat führt das Protokoll der Vereinsversammlungen und der Vorstandssitzungen.
  • Alle Vorstandsmitglieder beteiligen sich an der Vorstandsarbeit und übernehmen Spezialaufgaben nach Bedarf.

Art. 12     Die Rechnungsrevision wird auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Sie prüft die Vereinsrechnung, das Vorhandensein des Vereinsvermögens und stellt mit schriftlichem Revisionsbericht Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung der Jahresrechnung an die Generalversammlung und dessen Entlastung.

Art. 13    Das Präsidium zeichnet rechtsgültig für den Verein. Im Postcheck- oder Bankverkehr hat der Kassier Einzelunterschrift.

Art. 14    Haftung: Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist auf die Höhe des Jahresbeitrages beschränkt. Dieser wird jeweils ander Generalversammlung festgelegt.

Art. 15    Zur Auflösung des Vereins bedarf es 2/3 der Stimmen der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern die Vereinsversammlung damit nicht andere Personen beauftragt. Das verbleibende Vereinsvermögen ist zu ähnlichen gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

Art. 16    Diese Statuten treten sofort nach Annahme anlässlich der Gründungs- versammlung vom 14. November 2012 in Kraft.
Revidiert und genehmigt 8. Generalversammlung vom 22. April 2021.

Emmen, 22. April 2021

Der Präsident                                                           Die Aktuarin

Max Siegrist                                                              Annette Peter


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